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Notruf: 112

Osterfeuer

Alle Osterfeuer sind genehmigungspflichtig. Sie müssen  bei der Gemeindeverwaltung angemeldet und genehmigt werden. Die Ortsfeuerwehr überprüft die angemeldeten Osterfeuer dann nach brandschutztechnischen Gesichtspunkten, bevor Sie endgültig genehmigt werden können.

Beim Abbrennen von Osterfeuern sind die nachfolgend aufgeführten Auflagen unbedingt zu beachten:

  • Bei langanhaltender extremer Trockenheit und bei starkem Wind ist das Abbrennen zu unterlassen.
  • Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
  • Das Abbrennen ist von einer arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann.
  • Durch den Rauch darf der Verkehr nicht behindert und niemand mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt werden.
  • Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.
  • Von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 20 m, von Gartenlauben von 10 m einzuhalten.
  • In unmittelbarer Nähe von reetgedeckten Häusern ist das Abbrennen von Osterfeuern verboten.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Das angesammelte Brennmaterial ist in regelmäßigen Abständen umzuschichten. Die letzte Umschichtung muss kurz vor dem Abbrennen durchgeführt werden.
  • Osterfeuer dürfen nur an dafür geeigneten Plätzen errichtet werden. Der Platz muss eine feste und gesicherte Zuwegung haben und über ausreichende Sicherheitsabstände zu Gehölzen, Wohnbebauung und Verkehrswegen verfügen.
  • Der Untergrund der Osterfeuer muss so beschaffen sein, dass eine Entsorgung der Verbrennungsrückstände problemlos erfolgen kann.
  • Die Verbrennungsrückstände sind innerhalb von 10 Tagen vom Brennplatz zu entfernen.
  • Die einzelnen Osterfeuer dürfen eine Größe von 150 Kubik nicht überschreiten.
  • Die Anlieferung von Brennmaterialien ist vom Veranstalter zu überwachen.
  • Zum Schutz der Kleinsäuger, Lurche und Vögel sollte der Aufbau des Feuers erst wenige Tage vor dem Abbrennen vorgenommen werden.
  • In Gehölz- und Landschaftsteilen sowie in Wald- und Gewässernähe (hierunter fallen auch Gräben) dürfen keine pflanzlichen Abfälle verbrannt werden, da diese Bereiche gerade in der Übergangszeit wichtige Rückzugsbiotope für zahlreiche Tiere und Vogelarten darstellen.
  • Als Brennmaterialien sind ausschließlich Gestrüpp, Totholz, Baum- und Strauchschnitt und kleinere Stammhölzer zugelassen. Die Brennmaterialien sollten möglichst trocken sein.
  • Es ist verboten, Hausmüll (Papier, Kunststoff etc.) und Sperrmüll (Möbel, Altreifen, Baustellenabfälle, Teerpappe etc.) im Osterfeuer zu verbrennen